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Nach den Erhebungen des Bundeszentralamts für Steuern aus dem Jahr 2020 steht Deutschland im weltweiten Vergleich mit einer Gesamtsteuerquote bei Kapitalgesellschaften mit 29,94% nur noch hinter Japan (30,42%) und Malta (35%). Bei den Gesamtabgaben (Sozialabgaben und Einkommen bei einem Alleinstehenden mit Durchschnittseinkommen) belegt Deutschland (49,0%) nach OECD Erhebungen weltweit den zweiten Platz hinter Belgien (51,5%). 

Grund genug darüber nachzudenken, mit welchen Instrumenten die Steuerlast im Unternehmen reduziert werden kann und gleichzeitig der eigene Vermögensaufbau für die Altersvorsorge als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Dieses Privileg existiert und nutzen können es überwiegend die Geschäftsführer und Gesellschafter von GmbH´s.  Lebens- oder Rentenversicherungen privat, aus bereits versteuertem Einkommen anzusparen, ist u.M.n. keine geeignete Lösung.

Vereinfacht ausgedrückt zahlen Kapitalgesellschaften wie z.B. die GmbH in Deutschland (je nach Gemeindehebesatz) 15% Körperschaftssteuer+Soli und je nach Gemeindehebesatz ~ 15% Gewerbesteuer, macht zusammen ~ 31% an Unternehmenssteuern. 

Rechenbeispiel: 

Liegt der Gewinn vor Steuern demnach bei 100.000 EUR werden ~ 31.000 EUR an Unternehmenssteuer fällig. 

Wird nun beispielsweise eine insolvenzsichere Altersvorsorgelösung installiert, die mit ~ 2.000 EUR monatlich / 24.000 EUR jährlich bespart wird, sind die Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der zu versteuernde Gewinn reduziert sich somit auf 76.000 EUR. Die Steuerlast wird im Fiskaljahr von 31.000 EUR auf 23.560 EUR reduziert. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge sind betriebswirtschaftlich somit mit 7.440 EUR „subventioniert“. Die Gesamtkosten liegen in der Liquiditätsbetrachtung im Ergebnis bei ~ 16.560 EUR jährlich | 1.380 EUR monatlich. Monatlich wird die Altersvorsorge durch diesen Effekt mit 620 EUR = 31% vom Finanzamt subventioniert. Dabei sind die positiven gewinnmindernden Effekte der Rückstellungsbildung noch nicht berücksichtigt.

Unsere Rechtsanwälte haben ein Modell für Unternehmer entwickelt, in dem die Beiträge des Unternehmens ab dem ersten Beitrag insolvenzgeschützt zum Vermögen des begünstigten Geschäftsführers zählen. Gleichzeitig erfolgt die Kapitalanlage in einem All-World-Ansatz der eine nachweislich inflationsausgleichende Performance bietet. Es gibt somit mehrfache Partizipationseffekte.

Unser Appell: 

Statt den Fiskus mit immer höheren Steuerzahlungen zu bedienen, denken Sie zunächst an sich selbst, das steigende unternehmerische Risiko, sowie an die Möglichkeit Erträge auf einem smarten Weg in Gesellschaftervermögenssphäre zu bringen. Weder eine Gewinnausschüttung, noch eine Gehalts- oder Tantiemezahlung können es steuerlich mit dem skizzierten Modell aufnehmen. Der einzige Unterschied ist natürlich, dass die Zuflüsse in der Altersvorsorge erst zum geplanten Rententermin ausgezahlt werden und nicht sofort für Konsumzwecke zur Verfügung stehen.

Sie haben Fragen zu dem o.g. Modell? Gerne stehen Ihnen unsere Experten beratend zur Verfügung.

 

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