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Haben Sie schon von dem Begriff Lastenausgleich gehört? Alle Immobilienbesitzer sollten wissen, worum es dabei geht und welche Rechtsfolgen möglicherweise drohen. In diesem Beitrag fassen wir den aktuellen Stand der Diskussion zusammen.

Die Corona-Pandemie hat die Kassen von Bund und Ländern schwer belastet: durch Lohnersatz-Leistungen, Unterstützungsfonds und Entschädigungen. Auch Impfschäden können für die Bundesrepublik eine zukünftige Versorgungsprobleme darstellen. Im Zuge der Diskussion, wie die aus der Krise entstandenen Kosten aufgefangen werden können, ist das Gesetz über den Lastenausgleich (kurz: LAG) in den Fokus gerückt.

Was besagt das Lastenausgleichsgesetz?

Bereits im August 1952 wurde das Gesetz über den Lastenausgleich beschlossen. Mit dem Ziel, dass deutsche Bürger, die infolge des Zweiten Weltkriegs große Vermögensverluste erlitten hatten, finanziell entschädigt und gleichzeitig der Wiederaufbau unterstützt werden sollte. Mithilfe des LAG wurde eine Vermögensumverteilung beschlossen: Deutsche, die nach dem Krieg noch über ein hohes Sachvermögen verfügten, hatten eine Lastenausgleichsabgabe in Höhe von 50 Prozent des berechneten Vermögenswertes zu zahlen. Betroffen davon waren vielfach Immobilienbesitzer. Die Zahlung konnte auf 30 Jahre verteilt werden. Die Höhe der zu leistenden Zahlung orientierte sich an dem Wert der Immobilie von 1948.

Droht ein neuer Lastenausgleich?

Um so einen Lastenausgleich umsetzen zu können, benötigt man natürlich auch eine umfangreiche Datenbasis. Wie viele Immobilien gibt es, wer besitzt sie, wie groß sind die Wohnräume, wie viele Menschen wohnen dort usw.? Ist der jetzige Zensus 2022 vielleicht ein erster großer Schritt zur Datenerhebung für Immobilien? Hier könnte man vermuten, dass ein erneuter Lastenausgleich bevorsteht, z.B. um die Kosten der Corona-Pandemie umzuverteilen.

Ob es zum Lastenausgleich kommt, ist noch fraglich – die aktuelle Situation bietet viel Spielraum für Spekulation. Es gibt aktuell Überlegungen von Einzelpersonen, Parteien und Institutionen sowie daraus hervorgegangene Erklärungen und Papiere, in denen es um eine gerechte Lastenverteilung geht. Dabei steht teilweise auch die Forderung nach einem neuen Lastenausgleich im Raum.

Der wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums befasste sich mit einem Gutachten und einer Stellungnahme vom 17.05.2021 bereits mit dem Thema. Es ging um die ökonomische und juristische Einschätzung einer Vermögensabgabe und die Frage, ob sich das LAG als Präzedenzfall für die Finanzierung der Corona-Lasten eignet. Man kam aber hier zu der Feststellung, dass die Situation, die 1952 zum LAG geführt hat, mit der zum Zeitpunkt der Stellungnahme nicht vergleichbar sei und sich die Vermögensabgabe nach dem LAG nicht als Vorbild für die aktuelle Situation anbiete. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel, ob sich eine Vermögensabgabe zur Finanzierung der Lasten der Corona-Pandemie verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe.

Was sagt das Grundgesetz dazu?

Im Artikel 14, Abs. 2 heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Absatz 3 beinhaltet dann die grundsätzliche Möglichkeit zur Enteignung mit der Formulierung: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“

Auch im Artikel 106, Abs. 1, Punkt 5 findet sich folgende bedeutende Formulierung: „Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“.

Kommt er oder kommt er nicht der neue Lastenausgleich?

Als wäre die Steuer- und Abgabenbelastung von Unternehmen und privaten Haushalten noch nicht hoch genug. So unrealistisch ist ein Lastenausgleich gar nicht. Man denke nur mal an das Bundesland Berlin, wo Linke, Grüne und SPD die Mehrheit stellen. Dort hatte man bereits zwangsweise Mieten gedeckelt und gekürzt, was aber vom Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert wurde („gescheiterter Berliner Mietendeckel“). Letztes Jahr votierten 56,4 % der Berliner Wähler für eine Enteignung großer Wohnungsunternehmen in Berlin. Warum wurde dies noch nicht umgesetzt? Derzeit überlegt die Berliner Landespolitik, wie und ob dies in der Realität wirklich umgesetzt werden kann, ohne dass man sich in Karlsruhe erneut eine Absage abholt. 

Die Berliner Vorgänge zeigen: So weit hergeholt ist so ein Projekt wie ein großer Lastenausgleich bei Immobilien nicht, wenn man in Berlin schon ganz konkret an Enteignungen von großen Immobilieneigentümern arbeitet. 

Fazit:

Noch ist fraglich, ob aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer außergewöhnlicher Staatsausgaben ein neuer Lastenausgleich kommen wird.  Viele Vermögen in Deutschland sind Betriebsvermögen. Der Anteil an Betriebsvermögen ist bei vermögenden Haushalten, die von der Vermögensabgabe betroffen wären, am höchsten. Vor diesem Hintergrund könnte eine Vermögensabgabe die Falschen treffen – und zwar Unternehmer und Unternehmen, die bereits stark von der Krise betroffen sind. Die „Gewinner“ der Corona-Krise sind jedenfalls kaum zahlreich genug, um alle aufkommenden Vermögensschäden zu entschädigen.  Statt einer Zwangshypothek mit all Ihren Facetten und Hürden, wäre auch ein neuer „Solidaritätszuschlag“ oder schlicht eine Erhöhung der Einkommenssteuersätze denkbar. 

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen unserer Rechtsanwälte oder Steuerberater aus unserer Unternehmensberatung. Gerne informieren wir über präventive Maßnahmen zur Vermögenssicherung.

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