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Haben Sie schonmal was vom sogenannten AGB-Pfandrecht gehört? In diesem Beitrag fassen wir kurz und prägnant zusammen, worauf Unternehmer im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten unbedingt achten müssen.

Schon bei der Kontoeröffnung und der Anerkennung der AGB erwirbt das Kreditinstitut das so genannte „AGB-Pfandrecht. Was ist damit gemeint?

 

Werfen wir gemeinsam einen Blick in die AGB eines typischen Girokontenvertrages

AGB Banken Nr. 14/AGB Sparkassen Nr. 21

 

  1. Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben).

 

  1. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen.

 

Aufgrund des AGB-Pfandrechtes besitzt das Kreditinstitut schon ein Pfandrecht an allen Konto- und Depotguthaben des Kreditnehmers, ohne dass ein besonderer Pfandvertrag geschlossen werden muss.

Nur wenn in einem Kreditvertrag bestimmte Konto-/Depotguthaben als Sicherheit vereinbart werden, erfolgt der Abschluss eines besonderen, ergänzenden Pfandvertrages, insbesondere um die Deckungsgrenze und Sicherheitenfreigabe zu regeln. Die Guthaben sind grundsätzlich für die Zeit des Kreditverhältnisses gesperrt. Auch wenn der Kontoinhaber und der Kreditnehmer nicht identisch sind, ist ein besonderer Pfandvertrag notwendig. Das Kreditinstitut besitzt darüber hinaus als Vermieter von Schrankfächern (§ 562 BGB) und als Kommissionär bei der Ausführung von Effekten- und Devisenhandelsgeschäften (§ 397 HGB) ein gesetzliches Pfandrecht für fällige Ansprüche aus dem Miet- bzw. Kommissionsvertrag.

 

Zulässigkeit der Pfandklausel

Das Pfandrecht dient demnach der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen inländischen und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit das AGB-Pfandrecht für wirksam gehalten[1]. Angesichts der Veränderungen im Bankgeschäft, gesetzlicher Neuregelungen im Verbraucherdarlehensrecht und der neueren verbraucherrechtlichen Rechtsprechung zu den Banken-AGB muss die Klausel heute jedoch kritisch gesehen werden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung[2] zur Auslagenersatzklausel als Regel festgestellt, dass der Darlehensnehmer „zur Stellung von Sicherheiten” (…) „von Gesetzes wegen nicht verpflichtet” ist. Auch in der Darlehensgrundnorm des § 488 BGB sind Sicherheiten nicht erwähnt. Eine Verpflichtung des Verbrauchers in AGB zur Kreditbesicherung stellt damit eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung dar (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für die weitergehende Bestellung eines Pfandrechtes für einen Kredit in AGB. Die Pfandklausel verkehrt das gesetzliche Regel-Ausnahmeprinzip in sein Gegenteil, da jeder Bankkredit besichert ist.

Schon dies spricht für eine Unvereinbarkeit der AGB-Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 BGB i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das AGB-Pfandrecht ist auch nur mit Problemen in das Gefüge der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge einzuordnen. Diese gehen davon aus, dass Kreditsicherheiten im Zusammenhang mit der Kreditbereitstellung gefordert und bestellt werden. So muss die Bank gem. § 491a BGB i.V.m. Art 247 § 4 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die verlangten Sicherheiten vor Vertragsschluss benennen und gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 247 § 7 Nr. 2 EGBGB in den Vertrag aufnehmen. Bei Immobiliendarlehensverträgen (§ 503 BGB) ist gem. Art 247 § 2 Abs. 2 EGBGB im sog. Europäischen Standardisierten Merkblatt konkret auf die Sicherheiten einzugehen. Das AGB-Pfandrecht entsteht dagegen schon vor der Kreditgewährung, nämlich sobald der Kunde bestimmte Vermögensgegenstände bei der Bank hat, denn es sichert auch zukünftige Ansprüche der Bank (§ 1204 Abs. 2 BGB)[3]. Häufig wird das Pfandrecht daher schon bei der Aufnahme des Verbraucherkredites bestehen. Zwar untersagen die Verbraucherdarlehensbestimmungen nicht die Besicherung des Kredites durch ein bereits bestehendes Sicherungsrecht[4], dennoch steht das im Voraus vereinbarte AGB-Pfandrecht in Konflikt mit wesentlichen Grundgedanken des Verbraucherkreditrechtes.

 

Fazit und Handlungsempfehlung:

Schon aus dem AGB-Pfandrecht, deren Zulässigkeit höchstrichterlich unbestritten ist, lässt sich ableiten, dass eine Bank im Sicherungsfall, ohne vorherige Zustimmung des Bankkunden[5] von Ihrem Pfandrecht gebrauch machen kann und Forderungen (z.B. Dispokredit oder Darlehen) mit Bankguthaben verrechnen kann.

Diese Situation wäre denkbar, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder der Gläubiger (die Bank) befürchten, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnte.

 

Schlussfolgerungen/Hinweise zum Risikomanagement:

  1. Verwalten Sie Vermögen sowie Schulden bei verschiedenen Banken. D.h. Guthaben bei Bank X und Verbindlichkeiten bei Bank Y.
  2. Trennen Sie als Gesellschafter, Geschäftsführer, Inhaber oder Partner private Bankangelegenheiten von den unternehmerischen Bankangelegenheiten. D.h. Geschäftsbeziehung bezüglich Guthaben des Unternehmens bei Bank X und Verbindlichkeiten bei Bank Y. Private Geschäftsbeziehung bei Bank Z.
  3. Prüfen Sie als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft regelmäßig, ob persönliche Bürgschaften mit der Bank vereinbart wurden. Lässt es Ihre Bonitäts- und Verhandlungsposition zu, fragen Sie eine Freigabe von persönlichen Bürgschaften an.
  4. Regeln Sie o.g. Hinweise zum Risikomanagement idealerweise in wirtschaftlich ertragreichen Geschäftsjahren. In Krisensituationen sind o.s. Umsetzungen i.d.R. deutlich erschwert.

 

 

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[1] Vgl. BGHZ 227, 123 Rn. 36 = BGH NZI 2020, 1046 mAnm Zuleger = EWiR 2020, 693 mAnm Schulte-Kaubrügger = WuB 2021, 37 (Neuhof); BGH NJW 1983, 2701 = WM 1983, 926; BGH NJW 1985, 1954 = WM 1985, 688; BGH NJW 1988, 3260 = 1988, 859; BGH NJW 1995, 1085 = WM 1995, 375: „Wirksamkeit der Pfandklausel ist anerkannt“; LG Cottbus BeckRS 2019, 53675 Rn. 46 f.; krit. Piekenbrock WM 2009, 49 (54).

[2] BGH ZIP 2012, 1224, 1229, NJW 2012, 2337, 234.

[3] BGH ZIP 1999, 79, NZI 1999, 116f.

[4] S. dazu BGH ZIP 2008, 1669, 1671, NJW 2008, 3208f.

[5] MüKoInsO/Ganter § 50 Rn. 44; Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Bunte/Artz § 3 Nr. 14 Rn. 1.

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