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Immer mehr Unternehmen und private Haushalte setzen auf die Kraft der Sonne zur nachhaltigen Stromerzeugung. Laut dem Statistischen Bundesamt waren bereits im März 2023 auf deutschen Grundstücken und Dächern gut 2,6 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt rund 70.600 Megawatt installiert.

Viel zu selten stellen sich die Betreiber einer PV-Anlage jedoch die Frage, welche reellen Haftungsrisiken hier tatsächlich lauern und welche Elemente im Versicherungsschutz unbedingt berücksichtigt werden sollten.

Photovoltaikanlagen – Versicherung oder Erweiterung der Wohngebäudeversicherung?
Eigentümer von Wohngebäuden, die eine Photovoltaikanlage installieren möchten, benötigen eine umfassende Absicherung gegen unvorhersehbare Sachschäden. Da die Kosten im Schadenfall schnell hoch sein können, stellt sich hier die Frage, ob es sinnvoller ist, die Photovoltaikanlage in die bestehende Gebäudeversicherung einzubeziehen oder eine separate Photovoltaikanlagen-Versicherung ein­zurichten. Beide Optionen sind möglich, jedoch gibt es Unterschiede.

Photovoltaikanlagen und Wohngebäudeversicherungen
In den Standardprodukten der Gebäudeversicherer auf dem deutschen Versicherungsmarkt ist die Absicherung von Photovoltaikanlagen in der Regel nicht enthalten, sodass die Erweiterung der bestehenden Wohngebäudeversicherung erforderlich ist. Für die Anpassung ist eine Erhöhung der Versicherungssumme unerlässlich, was folglich dazu führt, dass auch die Versicherungsprämie steigt.

Damit ein ausreichender Schutz vorhanden ist, sollten Sie die Photovoltaikanlagen-Versicherung immer individuell auf Ihre Anlage abstimmen und hierbei auch die Versicherungssumme nicht zu knapp kalkulieren.

Hinweis:
Selbst wenn Sie die Photovoltaikanlage in einer separaten Absicherung platzieren, müssen Sie dem Wohngebäudeversicherer die Installation der Photovoltaikanlage aus Obliegenheitsgründen anzeigen. Geschieht dies nicht, könnte der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzen oder gar vollständig verweigern, da die Photovoltaikanlage als sog. Gefahrenerhöhung gilt.

Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen
Obliegenheiten sind Pflichten und Voraussetzungen für den Versicherungsschutz, die vom Versicherungsnehmer eingehalten werden müssen.

Regelmäßig wird durch die Wohngebäudeversicherer von den Eigentümern verlangt, alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Zum Beispiel sollte das Gebäude mit weiteren Absicherungen (z.B. Blitzschutz) ausgestattet werden, was wiederum weitere Kosten für den Eigentümer verursacht.

Beim Abschluss einer separaten Photovoltaikanlagen-Versicherung ist dies nicht erforderlich. Zudem sichert eine Wohngebäudeversicherung lediglich die im Versicherungsschein genannten versicherten Gefahren ab. Die Photovoltaikanlagen-Versicherung hingegen ist eine sog. Allgefahrenversicherung, d.h. lediglich die ausdrücklich im Vertrag oder den zugrunde­liegenden Bedingungen ausgeschlossenen Gefahren sind nicht versichert.

Beispiel:
Spannungsschwankungen im Netz, deren Ursache nicht genau nachvollzogen werden konnten, führten zu einem Kurzschluss im Wechselrichter. Über die PV-Versicherung ist der Schaden versichert, über die Wohngebäudeversicherung jedoch nicht. Gleiches gilt hier auch für den daraus entstandenen Ertragsausfall.

Haftpflichtschäden durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage
Wird eine Photovoltaikanlage betrieben, sollte eine Betreiberhaftpflichtversicherung in Erwägung gezogen werden. Dies kann in einem gewissen Rahmen Bestandteil einer Privathaftpflichtversicherung sein. Die Betreiberhaftpflichtversicherung deckt alle Risiken ab, für die der Betreiber gegenüber Dritten haften muss. Dies umfasst Personenschäden, Sachschäden inklusive Allmählichkeitsschäden und Einleitungsschäden.

Batteriespeicher als Zusatz
Eine Vielzahl von Photovoltaikanlagen sind mit einem Batteriespeicher ausgestattet. Dazu zählen kleine Batterien im Keller von Privatobjekten oder größere Batteriespeicher von Unternehmen.

Die Photovoltaikanlagen-Versicherung ist in der Regel so aufgebaut, dass die Absicherung für die ganze Anlage gilt. Sie schließt also Module, Leitungsnetz und Montagegestell sowie Wechselrichter, Einspeisezähler und auch Batteriespeicher (auch der nachträgliche Einbau) ein.

Batterien auf Lithium-Ionen-Basis sind leicht entflammbar, wodurch ein erhöhtes Risiko für Schäden durch Brände entsteht. Durch Schäden am Batteriespeicher kann so schlimmstenfalls das gesamte Gebäude mitsamt Photovoltaikanlage zerstört werden. Außerdem ist nicht nur die Reparatur der Anlage mit hohen Kosten verbunden, sondern auch der durch die ausgefallene PV-Anlage hervorgerufene Ertragsausfall. Zudem muss bei einer defekten Photovoltaikanlage die fehlende Energie für den Eigenverbrauch durch Fremdstrom ersetzt werden.

Haftpflichtschaden bei Nachbarn
Angenommen, es kommt zu einem Schadensfall durch den Brand eines Batteriesystems. Durch den Brand kommt es zu Beschädigungen des eigenen Gebäudes und ggf. der Gebäude oder anderer Wertgegenstände (z.B. Fahrzeuge) in der Nachbarschaft. Der Eigentümer kann auch dann haften, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Daher lohnt sich ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Die private Haftpflicht- einschließlich der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung stellen ein absolutes Muss dar. Der Regress eines Kasko- oder Gebäudeversicherers kann existenzvernichtende Größenordnungen annehmen. Besonders wichtig ist das Kleingedruckte: Was sieht die Versicherung bei fahrlässigem Verhalten vor?

Daraus lässt sich ableiten, dass der Verursacher eines Brandes, ob vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, auch für den daraus resultierenden Schaden beim Nachbarn haftet.

Fazit:
Eine umfassende Absicherung gegen unvorhergesehene Schäden ist lediglich über eine separate Photovoltaikanlagen-Versicherung vollumfänglich möglich, da diese als Allgefahrendeckung wesentlich umfassender als eine Wohngebäudeversicherung ist.

Sie sind selbst Eigentümer einer Photovoltaikanlage oder überlegen, zukünftig eine solche zu betreiben? Lassen Sie sich von unseren Juristen für eine höchstmögliche Rechtssicherheit beraten und kontaktieren Sie uns noch heute.

Ist der Arbeitsunfall eingetreten, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung) ausgesetzt.

Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden überhaupt. Regressschäden bewegen sich durchschnittlich in Schadenhöhen von 150.000-900.000 EUR. Aufgrund der Vielzahl der Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien, Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften ist eine präventive Risikoabsicherung kaum zu leisten. Insbesondere betroffen sind auch Generalunternehmer, denn die Vorschriften sind nicht nur auf die eigenen Mitarbeiter, sondern auch auf Mitarbeiter von Subunternehmern anwendbar (gesamtschuldnerische Haftung). Wir bewerten den Regress inzwischen als das größte operative Risiko von produzierenden und handwerklichen Tätigkeiten.

Die Anspruchsgrundlage § 110 SGB VII bezieht sich auf einen Regress aus Verschulden mit deliktischem Charakter (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften). Ein Unternehmen selbst kann jedoch nicht deliktisch haften, sondern entweder die Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft (die Geschäftsführer) oder im Fall der Personengesellschaft ohnehin die Inhaber persönlich und unmittelbar. Das ist u.a. der Grund warum Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nicht nur das Unternehmen, sondern in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens, die Geschäftsführer und leitende Angestellte persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.

Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Vielmehr werden von vornherein nur die im Versicherungsvertrag deklarierten Risiken gedeckt (primäre Risikobegrenzung). Innerhalb dieses versicherten Bereichs erfährt der Deckungsschutz durch Ausschlüsse weitere Einschränkungen (sekundäre Risikobegrenzung).

Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern vom Versicherungsschutz inzwischen gänzlich aus oder knüpfen den Versicherungsschutz an Voraussetzungen, die in der betrieblichen Praxis regelmäßig nicht zu leisten sind.

Achtung: In jedem Fall ist das aufmerksame Studieren der Vertragsbedingungen durch spezialisierte Juristen nach lex specialis anzuraten, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Unsere Lösung:

Unsere Juristen haben in Zusammenarbeit mit einem internationalen Versicherungskonsortium exklusiv eine Lösung entwickelt, die Unternehmen vor dem Regress von Sozialversicherungsträgern wirksam schützt. Neben der zivil- und strafrechtlichen Schadenabwehr ist in unserem Modell auch die eigentliche Regressforderungen mit adäquaten Selbstbeteiligungsmöglichkeiten abgesichert. Den proof of concept hat unsere Schadenberatung bereits in über 100 Fällen unter Beweis gestellt. Speziell zu diesem Thema sind unsere Mitarbeiter auf bundesweiten Vortragsreihen dozierend tätig.

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