In der Unternehmenspraxis begegnen uns häufig komplexe Vertragskonstruktionen, die nicht nur steuerliche und konzernorganisatorische Aspekte berühren, sondern auch versicherungsrechtliche Fragestellungen aufwerfen. Ein zentrales Instrument dabei ist der Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrag. In diesem Beitrag erläutern wir, was dahinter steckt, welche versicherungsrechtlichen Herausforderungen sich ergeben und welche Rolle insbesondere die D&O-Versicherung dabei spielt.
Was ist ein Ergebnisabführungsvertrag?
Ein Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet eine Gesellschaft, ihren gesamten Gewinn – oder auch den Verlust – an ein anderes Unternehmen, den sogenannten Organträger, abzuführen. Nach § 291 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG handelt es sich um einen Organisationsvertrag, der mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird.
Dabei wird nicht nur der positive, sondern auch der negative Jahreserfolg übertragen: Erleidet die Organgesellschaft einen Verlust, hat sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Organträger – ein Anspruch, der laut BGH am Stichtag der Jahresbilanz entsteht und sofort fällig wird.
Versichertes Risiko und operative Konsequenzen
Im Rahmen von M&A-Transaktionen wird der Ergebnisabführungsvertrag oft genutzt, um eine ertragsteuerliche Organschaft zu etablieren. Dabei können Gewinne und Verluste innerhalb des Konzerns miteinander verrechnet werden. Gleichzeitig verlagert sich das operative Risiko der Organgesellschaft auf den Organträger. Dies unterscheidet sich von einem einfachen Gewinnausschüttungsverfahren, bei dem diese Risikoübertragung nicht erfolgt.
Versicherungsrechtliche Betrachtung und die Rolle der D&O-Versicherung
Aus versicherungsrechtlicher Sicht stellt sich insbesondere die Frage, inwiefern solche Konstellationen den Versicherungsschutz beeinflussen. Bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen rückt oft die D&O-Versicherung (Directors & Officers) in den Fokus. Diese schützt Geschäftsführer und leitende Angestellte vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen – vor allem, wenn sie im Rahmen der Vertragsdurchführung Schäden verursachen.
Hierbei ist es entscheidend, dass die Einstandspflicht der D&O-Versicherung korrekt geregelt ist. Gleichzeitig haftet ein Geschäftsführer persönlich gemäß den allgemeinen Regeln des Deliktsrechts, sollte ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein vorwerfbares Fehlverhalten nachgewiesen werden.
Ausschlussregelungen in Haftpflichtversicherungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, inwiefern mitversicherte Unternehmen als Dritte im Sinne des Haftpflichtversicherungsvertrags gelten. Üblicherweise werden nicht nur die Haftpflichtrisiken des Versicherungsnehmers abgedeckt, sondern auch weitere, etwa Vermietungs- oder operative Unternehmen.
Die gängigen Ausschlussregelungen – etwa gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 der AHB oder entsprechender Vorschriften im VVG – dienen dem Zweck, Versicherungsmissbrauch zu verhindern. Diese Regelungen sorgen dafür, dass Ansprüche zwischen verschiedenen mitversicherten Einheiten nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers führen. Ziel ist es, Deckungskonflikte zu vermeiden und Eigenschäden nicht ungewollt über den Versicherungsschutz abzuwickeln.
Fazit
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge stellen einen wichtigen Baustein in der Konzernstrukturierung dar. Sie ermöglichen es, Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns effizient zu verrechnen und operative Risiken gezielt zu steuern. Aus versicherungsrechtlicher Perspektive ist es jedoch unerlässlich, auf eine sorgfältige Gestaltung des Versicherungsschutzes zu achten – insbesondere hinsichtlich der D&O-Versicherung und der korrekten Behandlung von mitversicherten Unternehmen. Nur so kann im Schadensfall gewährleistet werden, dass alle Beteiligten optimal abgesichert sind und Missbrauchsfälle vermieden werden.
Durch eine vorausschauende Absicherung und präzise vertragliche Regelungen können Unternehmen langfristig nicht nur steuerliche Vorteile realisieren, sondern auch ihre Haftungsrisiken minimieren. Ein fachkundiger Versicherungsberater sollte dabei immer hinzugezogen werden, um Deckungslücken frühzeitig zu identifizieren und zu schließen.
Unsere Experten beraten Sie hier gerne in einem persönlichen Gespräch.