Beiträge

Ein wirtschaftlich herausforderndes Jahr liegt hinter dem Mittelstand, insbesondere dem Handwerk. Gerade in einer Zeit, in der unklare Situationen im Fördermittelbereich und gerichtliche Entscheidungen die Unternehmen unter Druck setzen, steigt der Bedarf an externer Beratungsexpertise, meint Pascal Zerwas, Gründer und CEO der EFFEKT Unternehmensgruppe.

Für den Mittelstand geht ein Jahr der wirtschaftlichen Rezession vorbei. Wie blicken Sie auf die letzten zwölf Monate aus ökonomischer Perspektive?

Weder können wir aus unserer Position einen wirtschaftlichen Niedergang noch ein Comeback der vermeintlich guten alten Zeiten ablesen.

Gerade der Mittelstand mit Schwerpunkt Handwerk ist aufgrund der unklaren Situation im Bereich der Förderungen sehr gefordert gewesen und wird dies 2024 weiter sein. Bezeichnend dafür setzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Mitte November etliche Entscheider in Firmen unter Druck. Ob und wenn ja welche Mehrausgaben für die Wirtschaft nun entstehen, ist eine Frage, mit der sich viele Betriebe besorgt befassen. Das erhöht aus unserer Sicht automatisch die Notwendigkeit von externer Beratungsexpertise, die Firmen in den seltensten Fällen komplett inhouse abdecken können.

Mit welchen Prognosen gehen Sie ins neue Jahr?

Eine Glaskugel hat niemand. Dennoch rechnen wir damit, dass eine Entspannung der wirtschaftlichen Lage wahrscheinlich ist – sollten keine neuen geopolitischen Konflikte auftreten, die beispielsweise Inflation, hohe Energiepreise und gedrosseltes Wachstum befördern.

Auf eine Entspannung der Lage baut auch der Mittelstand. Noch teurere Material- und Rohstoffkosten wären für die große Mehrheit kaum stemmbar.

Laut Umfragen gehen viele Mittelständler und unter anderem Handwerksbetriebe mit Versicherungen auch in dieser angespannten Marktlage erst recht hart ins Gericht. Assekuranzen würden nicht immer die beste Beratung im Sinne des Kunden anbieten. Teilen Sie diese Ansicht auch für 2023/24 oder haben sich die Verhältnisse geändert?

Herausforderungen, die wir im Kontakt mit Wirtschaftsentscheidern sehen können, wiederholen sich standortunabhängig immer wieder. Die große Mehrheit der Versicherer kommuniziert leider zu intransparent und berät zu vertriebsorientiert. Das bestätigen auch unabhängige Umfrage-Ergebnisse in regelmäßigen Abständen.

Fehlende Transparenz ist dabei nicht ein Versehen oder durch Zufall bedingt. Die große Mehrheit der etablierten Assekuranzen agiert bewusst intransparent, um schnell an hohe Provisionen zu kommen. Heißt auch: Transparenz wäre schlecht für das Geschäftsmodell von den meisten etablierten Versicherern, die dadurch im Nachteil wären.

Die Schwierigkeit für Unternehmen: Gerade in wirtschaftlich normalen Zeiten sind teure Policen eine Last. Aufgrund der aktuellen Marktphase wiegen kostenintensive Beratungen noch viel schwerer. Nur auf Kostenersparnis als Reaktion zu setzen, birgt aus unserer Sicht allerdings ernsthafte Risiken.

Im Schadensfall entscheidet schließlich qualitativ hochwertige Beratung über Erfolg und Misserfolg. Ganz auf Versicherungen aufgrund anstehender Kosten zu verzichten, macht so wenig Sinn. Guter Versicherungsschutz wird so zum Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten mit Mängeln in der Absicherung.

Welche Herausforderungen resultieren daraus für kleine und mittlere Unternehmen?

Führungskräfte, Manager und CEOs sollten sich vergewissern, das fehlende Beratung in puncto Rechtsberatung oder Versicherungen mit das größte Risiko in den aktuellen Zeiten darstellt. Denn ist der Schaden erstmal da, übersteigen wirtschaftliche Schäden die eingesparten Mittel ohne externe Beratung um ein Vielfaches.

Insofern gilt es die Waage zwischen Kostenoptimierung und Risikomanagement zu finden, um auch in wirtschaftlich unsicheren Zeiten mit festen Sicherheiten zu planen. Anders formuliert: Ein strategisch denkender Unternehmer sollte niemals auf Kosten der Qualität einen schlechten Versicherungsschutz akzeptieren.

Was empfehlen Sie abschließend involvierten Unternehmen in der aktuellen Marktlage für das neue Jahr?

Die Risiken, denen Unternehmen 2024 ausgesetzt sind, bewerten wir als sehr facettenreich und komplex. Diese alle im Einzelnen auszuführen wäre zu umfangreich und wenig greifbar. In persönlichen Gesprächen sollten sich Unternehmen – insbesondere aus Mittelstand, Handwerk, Kälte und Klima – von juristischer Seite und persönlich beraten lassen.

Denn ein gutes Produkt und fachkundige Mitarbeiter für das Tagesgeschäft zu haben ist eine Seite der Medaille.

Ohne einen wettbewerbsfähigen Versicherungsschutz, sind für den Wirtschaftsstandort Deutschland relevante Geschäftsmodelle jedoch akut gefährdet. Die Awareness dafür ist noch zu schwach ausgeprägt, was wiederrum eine massive Herausforderung für unsere Wirtschaft darstellt. Es gilt: Der Markt ist im Umschwung und guter Versicherungsschutz wird auch im Jahr 2024 nicht selbstverständlich.

__

Sie wünschen eine Beratung oder haben noch weitere Fragen? Wir freuen uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Das Interview auf Mittelstand-Nachrichte.de finden Sie auch unter folgenden Link:  „Der Markt ist im Umschwung“.

Herzlich Willkommen bei EFFEKT®

 

EFFEKT® ist ein interdisziplinäres, juristisch geprägtes Dienstleistungsunternehmen mit versicherungsnahen Tätigkeitsfeldern und Beratung von mittelständischen Unternehmen. Unser Branchenwissen zeichnet uns aus. Für die verschiedenen Tätigkeitsfelder haben wir eine tiefgehende Expertise aufgebaut und bieten unseren Kunden und Mandanten nur die beste Beratung. Unser Team verkörpert diese Werte im täglichen Miteinander.

Als familiär geführte mittelständische Unternehmensgruppe vertrauen wir als Arbeitgeber in die Fähigkeiten unserer Mitarbeiter und schaffen Rahmenbedingungen, in denen sich unsere Mitarbeiter wohlfühlen und in denen sie Ihre vielfältigen Potentiale abrufen können. Ob Kaffee am Morgen, Getränke, Open-Door-Policy oder Freizeiträume – wir fördern eine Atmosphäre, in der Werte wie Kollegialität, Wertschätzung und eine positive Feedback-Kultur zum Ausdruck gebracht werden sollen.

Wir möchten unser Team erweitern und suchen daher zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n:

 

Kaufmännischen Mitarbeiter

Schadenbearbeitung & KFZ Kundenbetreuung (m/w/d)


– in Vollzeit für unseren Standort in Mülheim-Kärlich – 

 

Ihr Wissen setzen Sie direkt in die Praxis um:

  • Komplettabwicklung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden: Schadenaufnahme, Deckungsprüfung, Erstellung von Schadenanzeigen
  • telefonische und schriftliche Korrespondenz sowie Verhandlungsführung mit Versicherern
  • Korrespondenz und Koordination mit weiteren Beteiligten (Rechtsanwälten, Sachverständigen, Reparatur- und Sanierungsbetrieben, Polizeidienststellen, etc.)
  • enge Zusammenarbeit mit unserer internen Rechtsabteilung
  • Ausschreibung von Flotten sowie Erstellung von Versicherungsangeboten für den Fuhrpark unserer Mandanten
  • Betreuung unserer Mandanten bei Fragen rund um das Thema KFZ-Versicherung, Zulassung und Vertragsmanagement
  • Prüfung von Versicherungsbedingungen und Korrespondenz mit den Risikoträgern
  • regelmäßiges Reporting und Erheben von Schadenquoten
  • Terminkoordination für den eigenen Fuhrpark

 

Ihre Expertise bringen Sie mit:

  • fachlich versiert organisieren Sie Ihren eigenen Verantwortungsbereich
  • Methodisch kompetent strukturieren Sie Ihren Arbeitsalltag sinnvoll nach zeitlichen und dringlichen Prioritäten.
  • Sympathisch, motiviert, kommunikativ und redegewandt stehen Sie unseren Geschäftspartnern als Ansprechpartner zur Verfügung.
  • Vertrauensvoll und diskret arbeiten Sie eng mit den Entscheidungsträgern aus der Geschäftsleitung zusammen.
  • Sie fühlen sich wohl in einer vollständig digitalisierten Arbeitsumwelt mit moderner Ausstattung
  • Mit positivem Mindset bearbeiten Sie proaktiv und eigenverantwortlich Ihr abwechslungsreiches Aufgabengebiet.

 

Unser EFFEKT®-Paket für Sie:

  • Ein attraktives Gehalt sowie verschiedene Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung
  • Jeder Mitarbeiter kann sein Wissen bei uns ausbauen und seine Ideen einbringen. Wir fördern all unsere Mitarbeiter aktiv und bieten gerne langfristige Entwicklungs- und Karrierechancen
  • Schnelle Kommunikationswege, flache Hierarchien und ein kollegialer und humorvoller Umgang untereinander
  • Viele Freiheiten bei der Einbringung und Umsetzung eigener Ideen und Projekte
  • Ein moderner Arbeitsplatz in klimatisierten Büros und der Kaffee am Morgen machen Lust auf einen erfolgreichen Arbeitstag
  • Hochdigitalisierte Arbeitsabläufe, Top Büroausstattung (3 Bildschirme), Teeküche und Freizeitraum fördern eine flexible und wertschätzende Arbeitskultur
  • Gleitzeitregelung nach der Probezeit
  • Vergünstigungen auf Dienstleistungen oder Produkte zahlreicher namenhafter Anbieter über unser Mitarbeiterportal
  • Kostenloses Laden von Elektrofahrzeugen über eine unserer vielen Ladestationen

 

Sollten wir mit dieser Stellenausschreibung Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und des frühestmöglichen Eintrittstermins.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte an bewerbung@effekt.de

 

KONTAKT & INFORMATION

EFFEKT Human Resources®

bewerbung(at)effekt.de

02630/96238-0
56218 Mülheim-Kärlich

www.effekt.de

Verlust der Arbeitskraft durch Arbeit oder Unfall? Berufsunfähigkeitsversicherungen versprechen eine zuverlässige Absicherung, wenn Einkommensverlust droht. Wie rechtssicher ist das Modell für Unternehmer? In diesem Beitrag möchten wir die Besonderheiten und Risiken im Kontext der Berufsunfähigkeitsversicherung im Allgemeinen beleuchten, wenn der Versicherte ein Selbstständiger oder Geschäftsführer ist.

Die GDV-Statistik weist für das Jahr 2017 rund 4,47 Millionen Hauptversicherungen sowie 12,3 Millionen Zusatzversicherungen aus. Laut Statistischem Bundesamt gibt es in gut 30 Prozent der Erwerbstätigen-Haushalte eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Berufsunfähigkeit liegt gem. § 172 Abs. 2 VVG vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als alltagsentsprechenden Kräfteverfalls, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeit in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Letzteres spricht die abstrakte oder konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Wann bei einem selbstständig und womöglich noch im eigenen Betrieb mitarbeitenden Betriebsinhaber Berufsunfähigkeit vorliegt, ist oft schwieriger als bei einem „klassischen” Arbeitnehmer zu bestimmen, da diese Personen ihre Arbeitszeit freier organisieren und gestalten und aufgrund ihres Direktionsrechts Tätigkeiten an Mitarbeiter delegieren, neue Mitarbeiter einstellen oder Fremdaufträge erteilen können. Der Selbstständige hat es selbst in der Hand, Art und Inhalt seiner Tätigkeit zu bestimmen, denn er ist nicht weisungsgebunden; seine Tätigkeit ist ihrer Art nach (wenn auch praktisch in sehr unterschiedlichem Grade) selbstbestimmt und nicht fremdbestimmt.

Dies alles ist Bestandteil seines „Berufs” i. S. d. Bedingungen und von § 172 Abs. 2 VVG, wonach es um den „zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war”, geht. Zu dieser „Ausgestaltung” des Berufs (und nicht der Tätigkeit) gehört das Organisations- und Direktionsrecht. Diese berufliche Freiheit rechtfertigt es, ihn anders als den in abhängiger Tätigkeit zu behandeln, denn anders als dieser besitzt der Selbstständige u. U. die Möglichkeit, seine Berufsunfähigkeit durch Umgestaltung seiner Tätigkeit zu beseitigen oder zumindest deren Grad zu verringern. Als außerstande, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, kann nur angesehen werden, wem die Fortsetzung dieser Tätigkeit objektiv unmöglich ist, und das ist sie nur, wenn er sie auch nicht in einer veränderten Art und Weise, unter Ausnutzung von Hilfsmitteln und anderen ihm zugänglichen Maßnahmen fortsetzen kann, sofern ihm derartige Veränderungen oder Maßnahmen zugemutet werden können.

Das widerspricht scheinbar dem Grundsatz, dass es für die Berufsunfähigkeit auf den bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mit den dabei anfallenden Einzelverrichtungen ankommt. Aber der Grund dafür liegt eben in der Betriebsinhaberschaft. Sie überlagert die gesamte Tätigkeit, die der Inhaber im Betrieb ausübt, ohne Rücksicht darauf, was er im Einzelnen an Arbeit übernimmt. Was „der Chef” oder „der Meister” tut, hat (im positiven und negativen Sinne) allgemeine Leitbildfunktion, und was er anordnet, ist verbindlich für alle Tätigkeiten im Betrieb, gleichgültig, welche davon er selbst gerade ausübt. Sein Beruf ist die Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit an einer von ihm bestimmten Stelle. Folgerichtig ist er nicht schon dann außerstande, seinen Beruf weiter auszuüben, wenn er nur die Einzelverrichtungen nicht mehr vornehmen kann, die er sich bisher ausgesucht hatte, sondern erst dann, wenn sich in dem gesamten Betrieb keine angemessene und zumutbare Tätigkeit für ihn findet, in der er zu weniger als 50 % außerstande ist, sie auszuüben. Nach GDV-Angaben sind 46 % aller Leistungsablehnungen schon darauf zurückzuführen, dass die Versicherten den BU-Grad von 50% nicht erreichen.

Die Versicherer haben umfassend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die in § 172 VVG vorgesehene weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht in das Bedingungswerk aufzunehmen.

Im Leistungsfall kommt es dann auf die zuletzt in gesunden Tagen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, die der Versicherte wahrgenommen hat. Dabei ist deren konkrete Ausgestaltung entscheidend (vgl. BGH Versicherungsrecht 1992, 1386). Der Versicherungsnehmer hat deshalb nicht nur die Art, den Umfang und die Häufigkeit der bisher angefallenen Tätigkeiten darzulegen und zu beweisen, sondern auch die betriebliche Organisation vor gesundheitlicher Beeinträchtigung, das Vorhandensein noch ausübbarer Tätigkeitsfelder und die Unmöglichkeit zumutbarer Betriebsumorganisation. Diese Anforderungen gelten nicht nur für Selbstständige, sondern auch für Angestellte, denen das Direktionsrecht zusteht (vgl. OLG Koblenz, Versicherungsrecht 2002, 344).

 

Kritische Analyse der Produktlandschaft

Die Berufsunfähigkeitsversicherung stand in den letzten Jahren u.E. zurecht im Mittelpunkt der Kritik vieler Verbraucherschützer. Versicherer und eine gewachsene Anzahl spezialisierter Dienstleister und Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, die Anspruchsvoraussetzungen im Leistungsfall minutiös zu prüfen und zu begutachten. Dabei werden u.a. als Leistungsvoraussetzung gesundheitsbezogene Daten mittels ärztlicher Schweigepflichtentbindung erhoben, die über den Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Antragstellung Auskunft geben sollen. Dies dient u.a. der Identifizierung möglicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen zum Gesundheitszustand, die regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Es kann nicht genug betont werden, dass der Leistungsantrag beim Versicherer nicht ohne umfassende präventive Beratung des Versicherungsnehmers durchs berufserfahrene Experten gestellt werden sollte. Auskünfte sollten ausschließlich schriftlich, zu keiner Zeit telefonisch erteilt werden und immer in Absprache mit dem juristischen Berater.

Wie bereits erwähnt, ist der Begriff der Berufsunfähigkeit zweigeteilt. In der Regel ist daher in den Versicherungsbedingungen eine Form der Verweisungsklausel gem. § 172 Abs. 3 VVG enthalten, wobei zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisung zu unterscheiden ist. Die Berufsunfähigkeit muss dauerhaft feststehen. Es muss demzufolge ein Zustand erreicht werden, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der Arbeitskraft in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist. Da niemand weiß, wie sich der gesundheitliche Zustand eines Versicherungsnehmers entwickeln kann, wird in der Regel auf einen Prognosezeitraum von drei Jahren abgestellt (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 1995, 1039).

 

Fazit:

Schlussendlich ist festzustellen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem selbstständigen Versicherungsnehmer kritisch im Hinblick auf das Leistungsverhalten des BU-Versicherers bewertet werden muss. Bereits der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit möglicher Umorganisation im eigenen Betrieb ist oftmals eine Frage von Auslegung und Perspektive. Deshalb sind Leistungsfragen von Berufsunfähigkeitsversicherern regelmäßig Mittelpunkt gerichtlicher Entscheidungen, nicht selten zulasten der Versicherten.

 

Unsere Lösung:

Unsere Experten analysieren die Tragfähigkeit von Absicherungsmechanismen, um den Ausfall von Geschäftsführern sowie Selbstständigen adäquat zu kompensieren. Die Betrachtungsperspektive umfasst mögliche organisatorische und finanzielle Auswirkungen im Unternehmen, sowie bei den handelnden Personen und deren Familien im privaten Bereich. Versicherungsprodukte werden dann in Betracht gezogen, wenn Sie im konkreten Einzelfall, dem Beruf, der Unternehmensgröße, der Stellung des Versicherten im Unternehmen sowie den Gesundheits- und Einkommensverhältnissen gerecht werden können. Ist die beantragte Leistung schon abgelehnt unterstützt unser Kollegium die Betroffenen mit anwaltlicher Expertise bei der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche

Ihr Kontakt zu uns

Telefon: +49 2630 96238-0
Email: info@effekt.de
WhatsApp: +49 2630 96238-0

Oder schreiben Sie uns direkt: