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Der Versicherungsvertreter/-makler berät seinen Kunden. Entsprechende Versicherungsverträge werden entsprechend des Bedarfs abgeschlossen. Doch nach dem anfänglichen Engagement und den erstmaligen Vertragsabschlüssen hört man mehrere Monate oder Jahre wenig vom Berater. Kommt Ihnen das bekannt vor?

In diesem Beitrag beleuchten wir die Bedeutung einer regelmäßigen Anpassung von Versicherungsbedingungen für den Unternehmensmandanten als Versicherungsnehmer.

Gesetze, Anspruchsgrundlagen und Verordnungen unterliegen einem ständigen Wandel und einer Auslegung seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung.  So werden neue Haftungsgrundsätze verankert, neue Technologien eingeführt und die Anforderungen an Sorgfaltspflichten des Unternehmers – sei es nun aus Gründen der Produktsicherheit, aus arbeitsrechtlichen Erwägungen oder bereits aus Reformbedarf unzulänglicher Regelungen jährlich verschärft.

Die Generation vereinbarter Tarifbedingungen ist im Schadenfall ausschlaggebend für die Leistungsverpflichtung des Versicherers. Am Maßstab der Verbraucherrechtsprechung lässt sich bereits feststellen, dass Verbraucherrechte und im Allgemeinen die Rechte von Versicherungsnehmern, nicht zuletzt durch die Konsolidierung des Versicherungsvertragsgesetzes im Laufe der letzten Jahre zunehmend gestärkt wurden.

Dies lässt sich zum Beispiel am Wegfall des Alles- oder Nichts-Prinzips oder auch der Reform der Beratungspflichten- und der damit einhergehenden Beweislastumkehr für Verbraucher seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes erkennen.

Regelmäßig stellt unser Kollegium bei der Prüfung von Unternehmensversicherungen fest,  dass die bestehenden Versicherungsbedingungen ein bedenkliches Alter erreicht haben. Die Vertragsabreden sind häufig obsolet. Das führt dazu, dass die vereinbarten Versicherungsverträge, neue und reformierte Haftungsgrundsätze und ein abgewandeltes Rechtsverständnis nach Ihrem Erscheinen noch nicht berücksichtigen können, schlicht aus dem Grund, da es dieses Gesetz oder entsprechende Verordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab.

Die Aktualität von Vertragsbedingungen ist daher oftmals entscheidend für die Qualität des vereinbarten Versicherungsschutzes. In der täglichen Praxis wird unser Kollegium, wenn die Aktualität von Vertragsbedingungen bemängelt wird, mit zwei unterschiedlichen Argumenten konfrontiert. Keine der beiden Auffassungen halten bei näherer Untersuchung bestand.

Der kurze Exkurs in die betriebliche Praxis sei gestattet.

 

Ältere Vertragsbedingungen sind besser

„Die Vertragsbedingungen enthaltenen noch Versicherungseinschlüsse, die es heute nicht mehr gibt.“

  • Dieser Grundsatz ist nur in ganz wenigen Fällen in allen Versicherungssparten anzunehmen. Nicht nur die Rückversicherungskapazitäten sind durch die Finanz-Globalisierung erheblich angestiegen, auch die Tatsache der Niederlassungsfreiheit im globalen Kontext sorgt heute für eine deutlich gesteigerte Rückversicherungskapazität wie dies noch vor 15 Jahren der Fall war.
  • Selbst wenn ältere Bedingungen in Teilklauseln vorteilhaft waren, ist diesem Argument inhärent, dass die Vertragsbedingungen im Bereich dieses speziellen Einschlusses zwar begrüßenswert sind, alle anderen Regelungen dennoch den alten Gesetzes- und Vertragsstand abbilden.

Neuere Vertragsbedingungen sind besser

„Die Vertragsbedingungen sind auf dem aktuellsten Stand und daher grundsätzlich besser.“

  • Leider ist auch dieser Grundsatz nicht in allen Belangen belastbar. Erstversicherer verfolgen naturgemäß das Ziel der Ertragssteigerung. Ein Versicherungsunternehmen kann bei steigendem Schadenaufkommen dem nur entgegenwirken durch Prämiensteigerung oder Reduzierung des Versicherungsumfangs. In Folge der Auflage neuer Vertragsbedingungen werden daher nicht selten schadenträchtige Risiken in der neuen Produktgeneration ausgemerzt oder gegen Ausschlussregelungen oder Klauseln mit zusätzlicher Beitragserhebung ersetzt.

Unwirksame Regelungen sind hinfällig

„Unwirksame Regelungen werden doch durch wirksame Regelungen ersetzt.“

  • Vom Grundsatz richtig. Der Versicherungsvertrag bleibt wirksam; die unwirksamen Klauseln werden aber durch die Regelungen des neuen VVG ersetzt. Dennoch ergibt sich regelmäßig eine Kontroverse bei der Frage, womit die Regelungen denn genau ersetzt wird. Denn nicht immer ist der gesetzliche Gedanke nach dem Prinzip – Zurück zu lex generalis – auch von Vorteil für den Versicherungsnehmer.

 

Unsere Lösung: Es kommt darauf an

Eine Vielzahl von Versicherungsverträgen kontinuierlich zu prüfen ist für Berater eine logistische Herausforderung, die neben einem nachhaltig-funktionierenden Mechanismus entsprechende Fach- und Personalkapazitäten voraussetzt.

Neben dem regelmäßigen persönlichen Gespräch mit unseren Mandanten, hat unser Kollegium Mechanismen entwickelt, um die eingerichtete Versicherungsqualität kontinuierlich auf einem unverändert hohen Qualitätsniveau zu halten. Wir lösen diese Herausforderung  kauteraljuristisch mit softwaregesteuerten Prüfungsautomatismen, einer vierteljährlichen versicherungsrechtlichen Untersuchung durch unsere Juristen, unserer Großkollektivrahmenverträge und weiteren spezialisierten Klauseln und Garantien. Risikoveränderungen werden regelmäßig abgefragt und mit den beteiligten Versicherern entsprechend deklariert. Mit diesem Prüfmandat wird sichergestellt, dass nur solche Vereinbarungen angepasst werden, die nach objektiver Auslegung, ausschließlich eine Besserstellung für den Versicherungsnehmer bedeuten.

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